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Ada — Ada Support Inc., Kanada

Was mit Ihrer Meldung geschieht

Ihre Angabe erscheint nicht unmittelbar im Verzeichnis. Wir sehen uns den Beleg an und schreiben, wenn er trägt, einen neuen Prüfstand mit Datum und Änderungsvermerk. Genau diese Trennung ist der Grund, warum der Eintrag für Ihre Kunden etwas wert ist. Kosten entstehen Ihnen dafür keine.

Heutiger Stand
MerkmalIm Verzeichnis
AuftragsverarbeitungsvertragAVV: ja — Data Processing Addendum, Stand 20.07.2023, veröffentlicht als PDF unter ada.cx/legal/data-processing-addendum/ und am 03.08.2026 von Franz Bauer als Quelle hinterlegt (der maschinelle Abruf wird von Ada mit HTTP 403 abgewiesen). Ada Support Inc. ist Auftragsverarbeiter und verarbeitet ausschließlich nach dokumentierter Weisung des Kunden (Ziffer 6.1); kein Verkauf, keine Zweckentfremdung, kein Re-Identifizieren (6.2). Annex 1 enthält die Angaben nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Rückgabe oder Löschung nach Wahl des Kunden auf Verlangen binnen 90 Tagen nach Vertragsende (Ziffer 14). Der AVV gilt mit dem Hauptvertrag; ein Kunde mit Sitz in der EU muss dafür nichts veranlassen.
VerarbeitungsortVerarbeitungsort: Kanada, nicht die EU. Das DPA (Stand 20.07.2023) stützt die Übermittlung auf den Angemessenheitsbeschluss der Kommission nach Art. 45 DSGVO für kanadische Unternehmen. Weiterübermittlungen an Unterauftragnehmer außerhalb des EWR oder ohne Angemessenheitsbeschluss laufen über die Standardvertragsklauseln nach Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914, Rechtswahl Irland (Ziffer 13). Rechtlich tragfähig, aber kein EU-Hosting: Wer Verarbeitung ausschließlich innerhalb der EU benötigt, muss das gesondert klären. Unterauftragnehmer über allgemeine Genehmigung, Liste unter ada.cx/subprocessors, Widerspruch binnen 10 Werktagen (Ziffer 12).
Training auf KundendatenKein Beleg. Das am 03.08.2026 hinterlegte DPA (Stand 20.07.2023) trifft zur Nutzung von Kundendaten für Training keine Aussage. Es nimmt allerdings „aggregated or deidentified information, or other usage, statistical, or technical information“ ausdrücklich aus der Definition der Customer Content heraus (Ziffer 1.2) — solche Daten fallen damit nicht unter den Schutz des DPA. Eine Zusage, dass nicht trainiert wird, ist das nicht.
ZertifizierungenKein Beleg im DPA. Das am 03.08.2026 hinterlegte DPA (Stand 20.07.2023) nennt keine Zertifikate, sondern verweist in Annex 2 auf ada.cx/security. Diese Seite ist noch nicht als Quelle hinterlegt; der maschinelle Abruf von ada.cx wird mit HTTP 403 abgewiesen.
Unterauftragnehmer… reement. 12.3 The Customer provides a general authorisation to the Supplier to engage the Subprocessors listed at www.ada.cx/subprocessors as are appointed on the date this DPA came into force, … (Quelle: https://www.ada.cx/legal/data-processing-addendum/, abgerufen 2026-08-03 · maschinell gefunden, Regelwerk 3.0, Regel „Unterauftragnehmer-Liste gefunden“)
Eine öffentlich abrufbare Seite, auf der die Angabe steht. Am besten auf Ihrer eigenen Domain — was wir dort lesen können, können auch Ihre Kunden nachlesen.
Nur für Rückfragen zu dieser Meldung. Kein Verteiler, keine Weitergabe.

Sie möchten den Eintrag laufend pflegen und vor Änderungen gehört werden? Eine Korrektur mit Beleg braucht es dafür nicht — das regelt das Anbieterprogramm.

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